ART DER BESCHWERDE |
PHASE DES AUSWAHLVERFAHRENS |
WAS KANN ANGEFOCHTEN WERDEN? |
WESSEN ENTSCHEIDUNG WIRD ANGEFOCHTEN? |
VERFAHREN |
BETEILIGTE AKTEURE (WER BEARBEITET? WER ENTSCHEIDET?) |
ERGEBNIS |
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ANTRAG AUF NEUTRALISIERUNG |
Computergestützte Multiple-Choice-Tests |
Abgefragte Inhalte |
Prüfungsausschuss (genehmigt Inhalte) |
Antrag an EPSO binnen 3 Kalendertagen nach dem betreffenden Test |
Überprüfung durch Prüfungsausschuss / Entscheidung durch Prüfungsausschuss |
Bei Neutralisierung einer Frage wird die Bewertung der übrigen Fragen neu berechnet. |
ÜBERPRÜFUNGSANTRAG |
Zulassung |
Entscheidung, Sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen |
Prüfungsausschuss |
Antrag an EPSO binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung über Ihr EPSO-Konto |
Überprüfung durch Prüfungsausschuss |
Gegebenenfalls Wiederzulassung in der Phase des Auswahlverfahrens, in der der Ausschluss erfolgte |
Talentfilter |
Festlegung Ihrer Talentfilterergebnisse |
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Vorauswahltest |
Festlegung Ihrer Testergebnisse |
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Assessment-Center |
Festlegung Ihrer Testergebnisse |
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VERWALTUNGSBESCHWERDE (ART. 90 ABS. 2) |
Jede |
Entscheidung mit negativen Auswirkungen auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber/-in |
Prüfungsausschuss oder Anstellungsbehörde |
Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde (d. h. den Direktor von EPSO) innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der angefochtenen Entscheidung |
Bearbeitung der Beschwerde durch EPSO-Rechtsabteilung, erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss oder anderen betroffenen Akteuren / Entscheidung durch Anstellungsbehörde |
Entscheidungen des Prüfungsausschusses können von der Anstellungsbehörde aufgrund von Verwaltungsbeschwerden nicht aufgehoben oder geändert werden. |
GERICHTLICHE RECHTSBEHELFE |
Jede |
Entscheidung mit negativen Auswirkungen auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber/-in |
Prüfungsausschuss oder Anstellungsbehörde |
Klage beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union innerhalb von drei Monaten und zehn Tagen nach Mitteilung der angefochtenen Entscheidung |
Bearbeitung der Klage durch EPSO-Rechtsabteilung in Zusammenarbeit mit dem juristischen Dienst der Kommission / Entscheidung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst |
Dieses kann die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, jedoch nicht ändern. |
BESCHWERDE BEIM / BEI DER EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN |
Jede |
Mutmaßlicher Missstand in der Verwaltungstätigkeit |
– |
Beschwerde direkt an den/die Europäische(n) Bürgerbeauftragte(n) innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum, an dem der/die Beschwerdeführer/-in Kenntnis der Umstände erhalten hat, auf die sich die Beschwerde bezieht |
Bearbeitung der Beschwerde durch EPSO-Rechtsabteilung in Zusammenarbeit mit der Dienststelle des/der Europäischen Bürgerbeauftragten / Empfehlungen des/der Bürgerbeauftragten |
Der/die Bürgerbeauftragte gibt Empfehlungen zur Abstellung des mutmaßlichen Missstands ab. |
TECHNISCHE BESCHWERDE |
Jede |
Technische Panne / organisatorisches Problem |
– |
Siehe Bekanntmachung des Auswahlverfahrens |
EPSO |
Prüfungsausschuss wird unterrichtet und trifft zweckmäßige Entscheidung (z. B. Wiederholung von Tests) |