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Kann ich (zu demselben Thema) eine Verwaltungsbeschwerde (gemäß Artikel 90) einreichen bevor ich den Prüfungsergebnisbescheid erhalte ?

Question categories:

Nein. Erforderlichenfalls sollte eine solche Beschwerde nach Eingang des Prüfungsergebnisbescheids eingereicht werden. Die Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 muss sich auf eine Entscheidung stützen, die sich nachteilig auf Ihren Rechtsstatus als Kandidat auswirkt, d. h. in diesem Fall die ablehnende Antwort des Prüfungsausschusses bezüglich einer Überprüfung. Für die Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 gilt eine Frist von maximal drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung, die Sie anfechten möchten.