Arten von Beschwerden
ARTEN VON BESCHWERDEN | PHASE DES AUSWAHLVERFAHRENS | WAS KANN ANGEFOCHTEN WERDEN? | WESSEN ENTSCHEIDUNG WIRD ANGEFOCHTEN? | VERFAHREN | BETEILIGTE AKTEURE (WER BEARBEITET? / WER ENTSCHEIDET?) | ERGEBNIS |
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ANTRAG AUF NEUTRALISIERUNG | Computergestützte Multiple-Choice-Tests | Abgefragte Inhalte | Prüfungsausschuss (genehmigt Inhalte) | Antrag an EPSO binnen 3 Kalendertagen nach dem betreffenden Test | Überprüfung durch Prüfungsausschuss / Entscheidung durch Prüfungsausschuss | Bei Neutralisierung einer Frage werden die Punkte auf die übrigen Fragen neu verteilt. |
ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG | Zulassung | Entscheidung, Sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen | Prüfungsausschuss | Antrag an EPSO binnen 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung über Ihr EPSO-Konto | Überprüfung durch Prüfungsausschuss | Gegebenenfalls Wiederzulassung in der Phase des Auswahlverfahrens, in der der Ausschluss erfolgte |
Talentfilter | Festlegung Ihrer Talentfilterergebnisse | |||||
Vorauswahltest | Festlegung Ihrer Testergebnisse | |||||
Assessment-Center | Festlegung Ihrer Testergebnisse | |||||
VERWALTUNGSBESCHWERDE (ART. 90 ABS. 2) | Jede | Entscheidung mit negativen Auswirkungen auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber*in | Prüfungsausschuss oder Anstellungsbehörde | Verwaltungsbeschwerde an die Anstellungsbehörde (d. h. den Direktor von EPSO) innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der angefochtenen Entscheidung | Bearbeitung der Beschwerde durch EPSO-Rechtsabteilung, erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss oder anderen betroffenen Akteuren / Entscheidung durch Anstellungsbehörde | Entscheidungen des Prüfungsausschusses können von der Anstellungsbehörde aufgrund von Verwaltungsbeschwerden nicht aufgehoben oder geändert werden. Stellt die Direktorin von EPSO einen Verfahrensfehler oder einen offensichtlichen Bewertungsfehler fest, so wird der Fall zur Neubewertung an den Prüfungsausschuss zurückverwiesen. |
GERICHTLICHE RECHTSBEHELFE | Jede | Entscheidung mit negativen Auswirkungen auf Ihren Rechtsstatus als Bewerber*in | Prüfungsausschuss oder Anstellungsbehörde | Klage beim Gericht der Europäischen Union innerhalb von drei Monaten und zehn Tagen nach Mitteilung der angefochtenen Entscheidung | Bearbeitung der Klage durch EPSO-Rechtsabteilung in Zusammenarbeit mit dem juristischen Dienst der Kommission / Entscheidung durch das Gericht | Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, aber nicht ändern. |
BESCHWERDE BEIM/BEI DER EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN | Jede | Mutmaßlicher Missstand in der Verwaltungstätigkeit | Entfällt | Beschwerde direkt an den/die Europäische*n Bürgerbeauftragte*n innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum, an dem der/die Beschwerdeführer*in Kenntnis der Umstände erhalten hat, auf die sich die Beschwerde bezieht | Bearbeitung der Beschwerde durch EPSO-Rechtsabteilung in Zusammenarbeit mit der Dienststelle des/der Europäischen Bürgerbeauftragten / Empfehlungen des/der Bürgerbeauftragten | Der/die Bürgerbeauftragte gibt Empfehlungen zur Abstellung des mutmaßlichen Missstands ab. |
TECHNISCHE BESCHWERDE | Jede | Technische Panne/organisatorisches Problem | Entfällt | Siehe Bekanntmachung des Auswahlverfahrens | EPSO | Prüfungsausschuss wird über die von EPSO getroffene Entscheidung unterrichtet (z. B. Wiederholung von Tests) |