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Wie werden meine Qualifikationen und Erfahrungen bewertet?

Question categories:

Im Aufruf zur Interessenbekundung (siehe Abschnitt 3) werden nur die wichtigsten Anforderungen an Qualifikationen und Erfahrung genannt, die auch in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu finden sind. Die spezifischen Anforderungen werden von den einstellenden Dienststellen gemäß ihren Bedürfnissen und den freien Stellen festgelegt. Die einstellenden Dienststellen bewerten die Eignung der Bewerber/innen und Bewerber anhand der in der Bewerbung angegebenen Informationen und den offiziellen Belegen dazu, die sie von den Bewerber/innen einfordern. Dies kann während der Phase der Einstellungstests und/oder vor der Einstellung erfolgen.

EPSO kann keine Angaben zu den Regeln machen, die in den verschiedenen einstellenden Dienststellen für die Bewertung von Qualifikationen und/oder Erfahrungen von Bewerber/innen angewendet werden. Nachstehende Informationen können lediglich als nicht verbindliche Erläuterungen dafür dienen, welche Anforderungen gelten könnten.

Bildungsabschlüsse

Abschlüsse, Diplome und/oder Zeugnisse müssen unabhängig davon, ob sie in einem EU-Land oder einem Nicht-EU-Land ausgestellt wurden, von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats anerkannt sein.

Berufserfahrung

  1.  Angerechnet werden kann nur die Berufserfahrung, die normalerweise die folgenden allgemeinen Bedingungen und Anforderungen erfüllt:

    a) Sie muss nach Erhalt des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verlangten Mindestbildungsabschlusses erworben worden sein.
    b) Sie muss eine echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit darstellen.
    c) Es muss sich um eine vergütete Tätigkeit handeln.
    d) Es muss eine berufliche Beziehung bestanden haben, d. h. die betreffende Person muss Teil einer Organisation gewesen sein oder eine Dienstleistung erbracht haben.
    e) Sie muss den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Relevanz entsprechen.

  2. Für die Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Berufserfahrung gelten besondere Bestimmungen, zum Beispiel:

    a) Bei Freiwilligentätigkeiten ist unter „Vergütung“ jeder erhaltene finanzielle Beitrag, einschließlich Kostenerstattungen und Versicherungsschutz, zu verstehen. Darüber hinaus muss die Freiwilligentätigkeit eine wöchentliche Stundenzahl und eine Dauer umfassen, die einer regulären beruflichen Tätigkeit ähneln.

    b) Bei Praktika ist unter „Vergütung“ jeder erhaltene finanzielle Beitrag, einschließlich Kostenerstattungen und Versicherungsschutz, zu verstehen. Ein Pflichtpraktikum, das Teil eines Ausbildungsprogramms ist, kann angerechnet werden, sofern das Praktikum i) nach Erhalt des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Mindestbildungsabschlusses absolviert und ii) vergütet wird.

    c) Ein Pflichtpraktikum, das Teil eines Programms ist, das zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband führt oder eine Voraussetzung hierfür ist, um ein Recht auf Berufsausübung zu erlangen (z. B. Zulassung zur Rechtsanwaltskammer), kann unabhängig von einer Vergütung der Arbeit angerechnet werden. Wurde die Arbeit nicht vergütet, so kann der Praktikumszeitraum jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn das Programm erfolgreich abgeschlossen und das Recht auf Berufsausübung erworben wurde. In jedem Fall wird nur die vorgeschriebene Mindestdauer berücksichtigt.

    d) Der Pflichtwehrdienst, der vor oder nach dem Erwerb des in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Mindestbildungsabschlusses abgeleistet wurde, wird angerechnet, auch wenn er die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Relevanz nicht erfüllt, jedoch nur für einen Zeitraum, der die in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschriebene Dauer nicht überschreitet.

    e) Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- oder Elternurlaub kann angerechnet werden, wenn er im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses genommen wurde.

    f) Bei einer Promotion beträgt der angerechnete Zeitraum höchstens drei Jahre, sofern der Doktortitel erlangt wurde, und unabhängig davon, ob die Arbeit vergütet wurde.

    g) Bei Teilzeittätigkeiten wird der angerechnete Zeitraum anteilig berechnet; für eine sechsmonatige Halbtagstätigkeit werden z. B. drei Monate angerechnet.