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Mit welchen zusätzlichen Verfahren muss ich rechnen, wenn ich bei der Europäischen Kommission für eine Stelle vorgesehen bin, wo ich mit sensiblen Informationen und Verschlusssachen zu tun habe?

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2015/444 der Kommission [1] müssen alle Bediensteten der Europäischen Kommission, die mit sensiblen Informationen und hoch vertraulichen Verschlusssachen („EU-Verschlusssachen“) befasst sind, über eine angemessene Sicherheitsermächtigung („EU SECRET“) verfügen.

Da die Kommission regelmäßig sensible Informationen und Verschlusssachen behandelt, die ein hohes Maß an Vertraulichkeit erfordern, liegt es im dienstlichen Interesse, dass die Bediensteten, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf sensible Informationen und Verschlusssachen zugreifen können müssen, über eine angemessene Sicherheitsüberprüfung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad („EU SECRET“) verfügen.

Folglich können die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber eines Auswahlverfahrens als Voraussetzung für die Einstellung auf bestimmte Stellen bei der Europäischen Kommission aufgefordert werden, sich der in dem Beschluss vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dieses Erfordernis wird in der Stellenausschreibung für die betreffende Stelle eindeutig angegeben. Von erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern wird die Bereitschaft erwartet, sich dieser Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

Sie wird von einer Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats durchgeführt, dessen Staatsangehörigkeit die Bewerberin/der Bewerber besitzt. Das Verfahren kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein. Den Bewerberinnen und Bewerbern wird empfohlen, sich über das Verfahren zu informieren, bevor sie ihre Bewerbung für dieses Auswahlverfahren einreichen.


[1] Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).